Vorwort
Die Parteien dieses Vertrages sind sich einig, dass die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages die Zusammenarbeit auf dem “Cannstatter Wasen” ist. Bei einer vollständigen oder teilweisen Absage durch die Behörden, insbesondere aufgrund von kriegerischen Ereignissen, terroristischen Anschlägen oder gesundheitlichen Erwägungen entfällt diese Geschäftsgrundlage.
1) Einstellung und Kündigung
Der Arbeitnehmer wird als Servicekraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis beginnt für den Cannstatter Wasen am 25.09.2024
(Einschreibung: Do, 26.09.2024, 14:00 Uhr) und wird über die Dauer der Veranstaltung als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet am 15.10.2024. Die Tage 25. und 26.09. sowie 14. und 15.10. werden als Ausgleichstage für die Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht über die gesamte Dauer des Cannstatter Wasen andauern, werden die Ausgleichstage entsprechend gekürzt.
Die Arbeitspflicht beginnt mit Beginn des Cannstatter Wasen am 27.09.24 und endet am 13.10.2024.
Das Arbeitsverhältnis kann während der Festzeiten beiderseits unter Einhaltung von einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden. Unabhängig davon kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere wiederholte Trunkenheit im Betrieb, grobe Beleidigung von Betriebsangehörigen, Diebstahl, betrügerisches Verhalten gegenüber Gästen, Ausgabe von Alkohol an Jugendliche (im Zweifelsfall Ausweiskontrolle), Verkauf von Alkohol an offensichtlich Betrunkene, unberechtigtes Ausstellen von Rechnungen, wiederholtes zu spät kommen trotz Verwarnung, keine unverzügliche Krankheitsmeldung, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit und die Weigerung, nicht ordnungsgemäß gefüllte Krüge nachschenken zu lassen bzw. nachzuschenken.
2) Vertragsstrafe
Nicht-Erscheinen zum Veranstaltungsbeginn sowie eine vorzeitige Abreise des Arbeitnehmers gilt als Vertragsbruch und wird mit einer Strafe von 1.500.- € geahndet.
3) Arbeitszeit
Die Arbeitszeit erfolgt in einem Früh- und Spätdienst lt. Aushang vor Ort. Die tägliche Anmeldung bei Dienstantritt bei der anwesenden Saal-Leitung ist Pflicht. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitsgesetzes und den damit verbundenen behördlichen Vorgaben.
4) Entlohnung
Über Einkommen/Verdienst besteht Schweigepflicht.
Auf den Bierverkauf werden 1,10 € brutto pro verkaufter Maß vergütet. Gleiches gilt beim Hendl-Verkauf mittels Aktionsmarke. Die Entlohnung auf alle anderen Speisen und Getränke erfolgt in Form einer Umsatzbeteiligung: Hierfür werden 10 % des erwirtschafteten Nettoumsatzes ausbezahlt.
Vom Arbeitnehmer werden vor Ort Abschlagszahlungen zur Deckung der gesetzlichen Abzüge verlangt. Die Höhe richtet sich nach dem zu erwartenden, tatsächlichen Anfall.
Die Lohnabrechnung wird durchgeführt mit Steuerklasse VI und dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß §39 b Abs. 2 Satz 12 EstG, sofern möglich. Die 70-Tage-Regel wird angewandt, falls nach Prüfung umsetzbar.
Die Abrechnung erfolgt spätestens bis Ende November 2024 und wird mittels Bankeinzug/Überweisung abgerechnet. Es besteht kein Anspruch auf Sachbezug. Die korrekte Angabe der Bankverbindung im Personalbogen ist Pflicht. Hiermit erklärt sich der AN mit der Abrechnungsabwicklung einverstanden / erteilt die Vollmacht zum Lastschriftverfahren, falls notwendig.
5) Erklärung des Arbeitsnehmers
Der AN erklärt, dass er gesund, voll arbeitsfähig sowie nicht schwer behindert ist.
Der AN erklärt, dass er zur Zeit weder arbeitslos gemeldet ist, noch dass er Sozialhilfeempfänger ist.
Der AN verpflichtet sich zur unaufgeforderten Vorlage alle behördlichen Genehmigungen wie z.B. Aufenthaltsgenehmigung/ Arbeitserlaubnis etc. Ohne die Vorlage Ihrer behördlichen Genehmigungen erlangt der Arbeitsvertrag keine Gültigkeit.
6) Arbeitsschutz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gesundheitliche Beschwerden bzw. festgestellte Infektionskrankheiten nach IfSG unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
7) Arbeitspartner und Kleiderordnung
Es wird in Doppel-Service (auf eine Abrechnung) gearbeitet. Einzel-Service ist nur in Ausnahmefällen nach Absprache möglich.
Es ist Pflicht im Doppel-Service auf eine gemeinsame Kasse/Abrechnung zur arbeiten!
Kleiderordnung: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Berufskleidung auf eigene Kosten zu beschaffen. Dirndl, Schürzen sowie Westen können direkt über www.hofani.com bestellt werden. Das Tragen einheitlicher Kleidung ist Pflicht! Es werden für alle Mitarbeiter Fürstenberg Jacken zur Verfügung gestellt- das Tragen privater Jacken und Schals ist untersagt!
Für weibliches Bedienungspersonal:
– blaues Dirndlkleid (Dirndllänge muss unter das Knie reichen!) und blau/rote Schürze
– weiße Bluse (keine T-Shirts oder Bodys, keine schwarze Unterwäsche)
– Bedienungsnummer muss sichtbar getragen werden.
Jede Bedienung muss mindestens ZWEI Schürzen erwerben sowie ZWEI unserer Dirndl besitzen/abnehmen!
Das Leihen einer Jacke vor Ort ist Pflicht.
Bestellung am Ende dieser Seite
Für männliches Bedienungspersonal:
– Schwarze Hose (keine Jeans) alternativ auch gerne Trachten-Lederhose
– genügend weiße Hemden
– blaue Kellner-Weste (bitte direkt über www.hofani.com bestellen)
– Bedienungsnummer muss sichtbar getragen werden.
Jeder Kellner muss genügend eigenen weiße Hemden mitbringen und mindestens eine Weste abnehmen. Eine Jacke leihen ist Pflicht.
Bestellung am Ende dieser Seite
Verkauf und Ausgabe der Dienstkleidung erfolgt am Eischreibungstag (Donnerstag, 26.09.24 um 14 Uhr).
Die Erstattung der Jacken-Leihgebühr erfolgt – nach ordentlicher Rückgabe – am letzten Veranstaltungstag, nach Betriebsschluss.
Sonstiges/Vertrags-Anlagen:
Es besteht kein Versicherungsschutz für die untergebrachten Dinge in der Personal Garderobe. Für Geld und Sachverluste des Arbeitnehmers übernimmt der Arbeitgeber keine Haftung.
Das Bedienungspersonal hat berechtigten Reklamationen insbesondere wegen schlechten Einschenkens unverzüglich nachzukommen. Schlecht eingeschenkte Krüge sind bereits an der Schänke zurück zu weisen. Es dürfen keine Steh-Massen verkauft werden. Außer von bestimmten Servicekräften. Leere Maßkrüge müssen unverzüglich aus den Stationen abgeräumt werden.
Das Jugendschutzgesetz ist unbedingt einzuhalten.
Für Besteckwickelservice wird eine Gebühr von € 14.- / Tag pro Servicekraft vor Ort berechnet.
Aktionsmarken können nur in Ware eingetauscht werden. Keine Verrechnung möglich.
Es ist strengstens untersagt, sogenannte Gefälligkeitsrechnungen, insbesondere Rechnungen an Inhaber von Gutscheinen auszustellen. Rechnungen werden ausschließlich durch das Festzeltbüro erstellt. Dem Bedienungspersonal ist es untersagt, selbständig Reservierungen durchzuführen/dafür Entgelte entgegen zu nehmen!
Der Genuss von Alkohol sowie Handy-Gespräche während der Dienstzeit sind strengstens untersagt.
Jeglicher Ankauf von Gutscheinen/Wertmarken von Gästen oder anderen Dritten ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung muss mit einer sofortigen, fristlosen Kündigung gerechnet werden.
Die Gäste sind bis zum Betriebsschluss mit Bier/Getränken zu versorgen. Besonders in der letzten halben Stunde müssen Sie in Ihren Stationen nachfragen, welche Gäste noch bestellen möchten.
Betrugshandlungen, jeglicher Art, gleich ob zu Lasten des Betriebes oder des Gastes werden ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht. Etwaige Lohnansprüche werden nach gesetzlichen Möglichkeiten bis zur Klärung des Schadens einbehalten. Das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung beendet.
Wir bitten um Beachtung der täglich aktuellen Informationen am „schwarzen Brett“!
Kenntnisse und Informationen über Arbeitsvorgänge/Betriebsinternes unterliegen der Schweigepflicht.
Fundgegenstände müssen unmittelbar im Festzeltbüro abgegeben werden.
Auch bei mehrmaliger Beschäftigung besteht kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis sowie Anspruch auf künftige Wiedereinstellung.
Wir weisen darauf hin, dass bei Arbeitslosigkeit nach bzw. auch vor der Beschäftigung die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) zu informieren ist.
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, jederzeit ein gültiges Ausweisdokument mit zu führen.
Der Arbeitnehmer erklärt sein Einverständnis, dass die vor und während den Veranstaltungen erstellten Foto- oder Filmaufnahmen und Bilder oder Reproduktionen dieser Bilder in unveränderter oder geänderter Form durch den Arbeitgeber, zu werblichen oder redaktionellen Zwecken verbreitet oder veröffentlicht werden.
Kenntnisse und Informationen über Arbeits- und Geschäftsvorgänge, Verdienst und Betriebsinternes unterliegen der Schweigepflicht.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie ggf. nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.