Erklärung der auf einer Veranstaltung 2024 tätigen Aushilfskraft zur Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach 39b Abs.2 Satz 13 EStG

Nur in Fällen der Lohnsteuerklasse VI

    Persönliche Angaben

    Hinweise:
    1) Ohne Angabe der Identifikationsnummer und Steuernummer wird der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigungsdauer („Tagestabelle“) abgerechnet
    2) DieseErklärungwirdalsBelegzumLohnkontodesArbeitnehmerszunehmen.

    Hiermit beantrage ich den Arbeitslohn auf dem Cannstatter Wasen 2024 vom 27.September 2024 bis einschliesslich 13. Oktober 2024 nach Steuerklasse VI unter Berücksichtigung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach §39b Abs.2 Satz 13 EStG zu besteuern.

    Waren Sie im Jahr 2024 bereits bei einer anderen kurzfristigen (bis zu 24 zusammenhängende Tage) Veranstaltung tätig?

    Name und Anschrift der jeweiligen Arbeitgeber hier auflisten:

    BITTE BEACHTEN:
    Von sämtlichen unten genannten Beschäftigungsverhältnissen des Jahres 2024 sind Kopien der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beizufügen. Werden diese dem Arbeitgeber nicht vorgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach den Steuerklassen I bis VI unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigungsdauer (Tagestabelle) abzurechnen. Die Möglichkeit zur Anwendung des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs entfällt.
    Mir ist bewusst, dass sich bei Anwendung des permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleichs nach §39 Abs. 2 Satz 13 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Steuernachzahlungen ergeben können.
    Mir ist bekannt, dass ich bei Anwendung der Steuerklasse VI zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bin.
    Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben.